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KIG-Einstufungen

Kieferorthopädische Indikationsgruppen

Durch die sogenannte KIG-Einstufung wurde vom Gesetzgeber die versicherungstechnische Schwere einer Zahn- oder Kieferfehlstellung bei gesetzlich krankenversicherten Patienten festgelegt.

Anhand dieser Einstufungen wird vom Kieferorthopäden ausgemessen, ob eine kieferorthopädischer Behandlung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse beantragt werden kann. Weiterhin wird anhand dieser Einstufungen die medizinische Notwendigkeit einer kieferorthopädischen Behandlung erläutert.

Definition der KIG-Einstufungen

KIG 1 Es handelt sich hier um eine leichte Zahnfehlstellung, deren Behandlung aus ästhetischen Gründen wünschenswert sein kann. Die gesetzliche Krankenkasse beteiligt sich allerdings nicht an den Kosten.

KIG 2 Hier liegt eine Zahnfehlstellung mit geringer Ausprägung vor, bei der aus medizinischen Gründen eine Korrektur sinnvoll ist. Diese wird jedoch ebenfalls nicht von der gesetzlichen Krankenkasse subventioniert.

KIG 3 Dabei handelt es sich um ausgeprägte Zahnfehlstellung. Diese ist aus medizinischen Gründen zu behandeln.

KIG 4 Eine stark ausgeprägte Zahnfehlstellung, welche dringend aus medizinischen Gründen korrigiert werden muss.

KIG 5 Bei einer solchen Einstufung liegt eine extrem stark ausgeprägte Zahnfehlstellung vor. Aus medizinischer Sicht ist hier unbedingt mit einer kieferorthopädischen Maßnahme zu reagieren.

Es gibt 11 Ursachengruppen, nach denen die Bewertung vorgenommen wird

  • allgemeine Entwicklungsstörungen im Kopfbereich
  • Zahnunterzahl
  • Zahndurchbruchsstörung
  • Abweichung der Kieferlängen
  • Abweichungen der Kieferposition im Schädel
  • offener Biss
  • tiefer Biss
  • Abweichung der Kieferbreiten (Kreuzbiss)
  • Kontaktpunktabweichungen bei gedrehten Zähnen
  • Platzmangelsituation